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BOTTROP ORIGINAL

Das Bottroper Stadtfest vom 10.06. bis 12.06.2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen 2022

  • 1 Veranstaltung

(1) Die Firma „CK Media & Events GmbH“ (im folgenden „CK“ genannt) veranstaltet von Freitag, 10. Juni bis Sonntag, 12. Juni 2022 in verschiedenen Bereichen der Bottroper Innenstadt das Stadtfest unter dem Namen „Bottrop Original“ (im folgenden „Stadtfest“ genannt).

(2) Die Verkaufs- und Betriebszeit ist festgelegt auf Freitag von 14.00 bis 22.00 Uhr sowie Samstag von 11.00 bis 22.00 Uhr und Sonntag von 11.00 bis 20.00 Uhr. Evtl. Änderungen der Öffnungszeiten kann CK mit der Platzzuteilung festlegen.

  • 2 Waren- und Leistungsangebot

(1) Es werden nur Waren und Leistungen zugelassen, die dem Niveau und dem besonderen Charakter des Stadtfestes entsprechen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet CK in jedem Fall nach freiem Ermessen. Es werden nicht zugelassen: Sammlungen, Lotterien, Ausspielungen aller Art sowie die Mitwirkung von lebenden Tieren. Ausnahmen sind nach vorheriger Absprache mit CK möglich.

(2) Es dürfen nur Waren und Leistungen angeboten werden, die von CK ausdrücklich schriftlich zugelassen worden sind. Die zugelassenen Waren und Leistungen müssen tatsächlich angeboten werden.

  • 3 Teilnahme

(1) Wer auf dem Stadtfest Waren und Leistungen anbieten will, muss sich auf einem von ihm bei der Firma CK anzufordernden Formblatt unter genau spezifizierter Angabe seines Angebotes um die Zuweisung einer von CK bereitgestellten Verkaufseinrichtung (im Folgenden „Stand“ genannt) oder einer Fläche zur Aufstellung einer teilnehmereigenen Verkaufseinrichtung bzw. zur Gewerbeausübung (im folgenden „Platz“ genannt) bewerben. CK wird zur Erzielung einer architektonisch harmonischen Gesamtkonzeption bei der Vergabeplanung Bewerber, die die von CK bereitgestellten Verkaufseinrichtungen an von CK bestimmten Plätzen nutzen wollen, vorrangig berücksichtigen.

(2) Die Zuweisung zu einem der im § 7 (1) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Standflächen liegt im freien Ermessen von CK. Sie wird dem Bewerber mitgeteilt und kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

(3) Mit dem Eingang der Zuweisung bei dem Bewerber kommt zwischen diesem als Teilnehmer und CK als Veranstalter ein Vertrag nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande, wenn der Bewerber die Zuweisung nicht binnen acht Tagen nach Eingang gegenüber CK durch eingeschriebenen Brief ablehnt. Erfolgt die Ablehnung nicht durch eingeschriebenen Brief, ist der Bewerber im Streitfall für den Zugang der Ablehnung beweispflichtig.

(4) Für die Zuweisung entstehen Kosten gemäß §7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(5) Kurz vor Beginn des Stadtfestes teilt CK dem Teilnehmer den genauen Standort seines Standes oder die genaue Lage seines Platzes und den Zeitpunkt des Bezuges verbindlich mit (Platzzuteilung). Der Teilnehmer darf einen ihm zugeteilten Stand oder Platz in keinem Falle Dritten überlassen.

(6) Öffentlich–rechtliche Genehmigungen jedweder Art (insbesondere solche, die nach dem öffentlichen Bau- oder Ordnungsrecht erforderlich sind) werden durch die Teilnahmebestätigung weder ersetzt noch in Aussicht gestellt. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Stadt Bottrop Genehmigungsbehörde ist. Die Beantragung oder Einholung notwendiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse sowie die Beachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften ist allein Sache des Ausstellers.

  • 4 CK -eigene und anderweitig bereitgestellte Verkaufseinrichtungen

(1) Die von CK gestellte Verkaufseinrichtung hat je nach Bedarf eine unterschiedliche Größe. Sie ist je nach Bedarf mit einem Verteilerkasten mit FI-Schalter, Sicherung und Steckdose ausgestattet. Ab 3 kW Anschlusswert kann auf Anfrage ein Verteilerkasten mit Drehstromanschluss bereitgestellt werden. Die Stromverbrauchsmessung erfolgt in den Hauptverteilern. Der Anschluss an das Stromnetz darf nur durch den von CK beauftragten Marktelektriker vorgenommen werden.

(2) Jede bauliche Veränderung ist ihm hierbei untersagt. Bei Zuwiderhandlungen ist Schadenersatz zu leisten.

(3) Die von CK gestellte Verkaufseinrichtung wird vor Übergabe an den Teilnehmer auf Wetterfestigkeit, insbesondere auf Regendichtigkeit, überprüft. Stellt sich nach Übergabe der Verkaufseinrichtung heraus, dass diese nicht vollkommen wetterfest, insbesondere regendicht ist, steht dem Teilnehmer nur ein Nachbesserungsrecht zu. Ist die Nachbesserung endgültig nicht möglich, kann der Teilnehmer in Anwendung des § 536 (1) BGB Minderung des Teils des Kostenbeitrages verlangen, der auf die Überlassung der Verkaufseinrichtung entfällt. Weitergehende Ansprüche – insbesondere Schadenersatzansprüche – sind ausgeschlossen.

  • 5 Teilnehmereigene Verkaufseinrichtungen

(1) Die teilnehmereigene Verkaufseinrichtung ist von dem Teilnehmer auf dem zugeteilten Platz nach näherer Weisung durch CK aufzustellen und so zu unterhalten, dass niemand gefährdet oder geschädigt wird.

(2) Das äußere Bild und die innere Aufmachung der teilnehmereigenen Verkaufseinrichtung müssen von dem Teilnehmer auf seine Kosten, ggfs. nach näherer Weisung durch CK und dem des Stadtfestes angepasst werden.

(3) Der Teilnehmer muss eine nach VDE 0100 geeignete Verteilung mit Fehlerstromschalter (FI) und Sicherungsautomat bereithalten. Die Stromverbrauchsmessung erfolgt in den Hauptverteilern. Der Anschluss an das Stromnetz darf nur durch den von CK beauftragten Elektriker vorgenommen werden.

  • 6 Gemeinsame Vorschriften für Verkaufseinrichtungen

(1) Bei der Installation von elektrischen Geräten (z.B. Beleuchtung, Heizgeräte etc.) sind die VDE-Bestimmungen einzuhalten. Insbesondere dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die nach VDE 701/702 geprüft sind. Zuwiderhandlungen sowie die Überschreitung des beantragten Anschlusswertes (kW) haben die Abtrennung vom Stromnetz zur Folge.

(2) Zur Beheizung sind nur mit elektrischem Strom betriebene Heizgeräte zugelassen. Die Heizstäbe oder Heizelemente müssen in einem geschlossenen Gehäuse geschützt angebracht werden. Bei dem Betrieb dieser Geräte ist zu beachten, dass für die unmittelbare Umgebung keine Brandgefahren entstehen können. Nicht benötigtes Verpackungsmaterial darf nicht in der Verkaufseinrichtung aufbewahrt werden.

(3) ln jeder Verkaufseinrichtung ist ständig ein geprüfter Feuerlöscher mit einem Inhalt von 6 kg Löschmittel, geeignet für die Brandklassen A, B, C, betriebs- und griffbereit zu halten. In den Verkaufseinrichtungen, in denen Friteusen o. ä. betrieben werden, ist ein geeigneter Feuerlöscher zum Löschen von Fettbränden nach DIN EN 3 und eine Löschdecke betriebs- und griffbereit zu halten.

(4) Die Verwendung von Flüssiggas auf dem Stadtfest wird nur in Ausnahmefällen zugelassen und bedarf der schriftlichen Erlaubnis durch CK, die unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden kann. Darüber hinaus sind Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten und Behälter, die brennbare Flüssigkeiten beinhaltet haben, innerhalb und außerhalb der Verkaufseinrichtung verboten. Soweit Petroleum o. ä. als Zubehör zu Öllampen etc. zum Verkauf zugelassen wird, ist eine geringfügige Vorratshaltung bei Einhaltung der notwendigen Sorgfaltspflicht gestattet.

  • 7 Kosten, Zahlungstermine, Verzugsfolgen

(1) Für die Zuweisung eines Standes oder eines Platzes ist vom Teilnehmer ein Kostenbeitrag, gestaffelt nach Tarifgebieten, an CK zu entrichten:

Kategorie A:      100 %   des Kostenbeitrages

Kategorie B:      70 %     des Kostenbeitrages

Bei Einbeziehung weiterer Cityflächen erfolgt die Tarifbestimmung und -bekanntgabe vor Vertragsabschluss durch CK.

(2) Für die Bemessung der Kostenbeiträge für Plätze wird – außer bei Fahrgeschäften, die nach qm berechnet werden – die dem Kunden zugewandte Seite der Verkaufseinrichtung in betriebsbereitem Zustand über alles (incl. Dachüberstand und auf volle 10 cm aufgerundet gemessen) als Verkaufsfront zugrunde gelegt. Für Angebote der Warengruppe a – f werden mindestens 3 m Verkaufsfront berechnet.

(3) Die Zuweisung eines mehr als zwei Meter tiefen Platzes ist nur in Ausnahmefällen möglich. Beträgt die Tiefe einer teilnehmereigenen Verkaufseinrichtung incl. des hinteren Dachüberstandes in einem solchen Fall mehr als zwei Meter, wird pro Meter Übertiefe ein Zuschlag von 1/9 des gesamten Kostenbeitrages nach Abs. 6 erhoben.

(4) Sofern Zusatzfläche (z.B. für Lagerzwecke) bereitgestellt wird, beträgt der Zuschlag je qm 1/18 des Frontmeterpreises.

(5) Seitenverkauf kann nur in Ausnahmefällen zugelassen werden. Hierfür werden zusätzlich zu den Kostenbeiträgen gemäß Abs. 6 für jede Seite mindestens zwei laufende Meter Verkaufsfront der jeweiligen Warengruppe berechnet.

(6) Der Kostenbeitrag (100 %) beträgt

  1. a) alkoholische Getränke

pro lfdm                                       € 500,-

Nebenkostenpauschale              € 200,-

  1. b) Bratwurst, Backfisch, Kartoffelerzeugnisse (wie Pommes-Frites, Reibekuchen u. ä.), Crepes, Poffertjes

pro lfdm                                       € 400,-

Nebenkostenpauschale               € 200,-

  1. c) Getränke, Fleisch- und Fischwaren, belegte Brötchen, Gebäck, Teigwaren (außer Brotteigwaren)

soweit nicht unter a) oder b) aufgeführt

pro lfdm                                       € 350,-

Nebenkostenpauschale               € 200,-

  1. d) für einen Platz zum Verkauf von Lebens- und Genussmitteln, die nicht zum

Verzehr vor Ort bestimmt sind

pro lfdm                                       € 250,-

Nebenkostenpauschale               € 200,-

  1. e) für einen Platz zum Verkauf von allgemeinen Waren bzw. zum Angebot von

Dienstleistungen

pro lfdm                                       € 200,-

Nebenkostenpauschale               € 150,-

  1. f) für ein Fahrgeschäft

Standfläche bis 10 qm                 € 2500,-

jeder weitere qm                         € 30,-

Nebenkostenpauschale               € 150,-

(7) Die Mietpreise für die Bereitstellung eines Verkaufsstandes können auf Anfrage individuell berechnet werden.

(8) Vorstehende Beträge gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(9) Sofern die Berechnung eines angemessenen Kostenbeitrags nach o. g. Kriterien nicht möglich ist, wird eine Regelung durch Sondervertrag geschlossen. Die Standgebühr für teilnehmereigene Verkaufseinrichtungen wird ebenfalls per Sondervertrag geregelt.

(10) Der Kostenbeitrag ist zu Lasten des Teilnehmers, d. h. ohne Abzug von Überweisungs- und

Abwicklungskosten auf das Konto von CK Media & Events GmbH bei der

Sparkasse Bottrop

IBAN:  DE53 4245 1220 0000 0489 00

BIC:  WELADED1BOT

unter Angabe der Rechnungsnummer zu überweisen. Es gelten folgende Zahlungstermine: 50% des Kostenbeitrages innerhalb von 3 Wochen nach Zuweisung und Rechnungseingang. Der Restbetrag bis zum 01. März 2022. Bei Zuweisung nach dem 01. März 2022 können andere Zahlungstermine von CK festgelegt werden. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100,00 € fällig. Darüber hinaus behält sich CK vor, dem Teilnehmer die Zuweisung gemäß § 10 (Abs.3) zu entziehen und den Stand oder den Platz einem anderen Bewerber zuzuteilen, wenn der Teilnehmer die o. g. Kostenbeiträge nicht termingerecht entrichtet hat. Der Anspruch von CK auf Zahlung entstandener Gebühren und fällig gewordener Zinsen bleibt davon unberührt. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen, eine Bearbeitungsgebühr von € 100 ist unaufgefordert zu entrichten. Bei Rücktritt ab zwei Monate vor Marktbeginn oder Nichterscheinen erfolgt keine Erstattung der Standgebühr.

(11) Neben den vorgenannten Kostenbeiträgen sind die Anschluss- und Wartungskosten der elektrischen Anlage (Umlageberechnung) sowie die Kosten des Stromverbrauchs (lndividual- oder Pauschalberechnung) von dem Teilnehmer unmittelbar an den von CK beauftragten Elektrikeru entrichten. Sowohl CK als auch der von CK beauftragte Elektriker ist berechtigt, zu Beginn des Stadtfestes von jedem Teilnehmer eine a-conto-Forderung, bestehend aus Grundbetrag, je nach KW-Anschluss, zuzüglich des voraussichtlichen Stromverbrauchs zu erheben.

Kosten für den Stromanschluss

Grundpreis Stromanschluss pauschal pro Aussteller:                           € 60

zzgl. zum Grundpreis wird ein Preis je Anschluss fällig:

Schuko-Steckdose                                     € 35

16A CEE rot                                                € 60

32A CEE rot                                                € 125

63A CEE rot                                                € 175

(12) Wer mit Frischwasser versorgt werden möchte (Festanschluss mit Schlauch), muss sich mit eigenen Schläuchen an eine der Wasseruhren am Wasserverteilerkasten anschließen. Je Frischwasseranschluss wird eine Gebühr in Höhe von € 25 fällig. Es dürfen nur Schläuche verlegt und angeschlossen werden, die den Bestimmungen KTW und DVGW-W 270 entsprechen Die Kosten werden nach dem Stadtfest durch einen Pauschalbetrag für Anschlusskosten und eine individuelle Berechnung des Verbrauchs von dem Stadtfestelektriker in Rechnung gestellt.

(13) Zusätzlich zu den Kostenbeiträgen für die Anschluss- und Verbrauchskosten für Strom und Wasser werden folgende Umlagen erhoben:

Für Imbiss- und Getränkestände (Warengruppe a – d)

Die Kosten des Reinigungsdienstes, der am Wochenende zusätzliche Reinigungsarbeiten an den Tischen und den Ablagen vornimmt, gemäß Rechnung der mit der Reinigung beauftragten Firma, aufgeteilt in zwei Umlagegruppen. Dies befreit die Teilnehmer jedoch nicht von ihrer eigenen Reinigungspflicht gemäß § 9 Abs. 11.

  • 8 Haftung

(1) Der Teilnehmer haftet für alle Schäden, die CK oder Dritten aus dem Geschäftsbetrieb und / oder der Benutzung des Standes nebst Zubehör oder eines Platzes entstehen.

(2) Der Teilnehmer haftet auch für Schäden, die an dem zugewiesenen Stand oder dem zugewiesenen Platz durch ihn selbst, seine Beauftragten oder Dritte verursacht werden, oder die auf schuldhafte Verletzung der von ihm übernommenen Pflichten zurückzuführen sind. Der Teilnehmer befreit CK von allen Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit Schäden an den Verkaufseinrichtungen oder Plätzen sowie wegen Nichterfüllung übernommener Pflichten von Dritten geltend gemacht werden können.

(3) Der Teilnehmer trägt insbesondere die Verkehrssicherungspflicht gemäß §§ 823, 836

BGB hinsichtlich des Standes oder des Platzes und der von ihm nach § 9 Abs. 11 zu reinigenden Flächen.

(4) Die Haftpflicht des Teilnehmers beginnt mit dem Zeitpunkt, der ihm von CK nach § 3 Abs. 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Zeitpunkt des Bezuges mitgeteilt wird. Sie endet mit der endgültigen Räumung des Standes bzw. des Platzes durch den Teilnehmer.

(5) Der Teilnehmer muss entsprechende Haftpflichtversicherungen abschließen und CK gegenüber nachweisen. CK behält sich vor, im Einzelfall die Höhe der Deckungssumme zu bestimmen.

(6) Für sämtliche von dem Teilnehmer eingebrachten Gegenstände übernimmt CK keine Haftung; diese lagern ausschließlich auf Gefahr des Teilnehmers.

(7) Kommt das Stadtfest aus Gründen, die CK nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig zustande, oder wird es durch höhere Gewalt oder durch andere nicht von CK zu vertretende Gründe, insbesondere durch Versagen von Einrichtungen oder durch Vorliegen von Betriebsstörungen, gestört, bestehen keine Ansprüche gegen CK.

(8) Bei Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen im Stadtfestbereich oder in dessen Umgebung sind Ansprüche gegen CK ausgeschlossen.

  • 9 Marktordnung

Die nachfolgenden Verhaltensregeln sind von allen Teilnehmern zu befolgen. Die Einhaltung der Regeln wird von Beauftragten durch CK überwacht. Ihren Weisungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(1) Allgemeine Verhaltensregeln

Alle Teilnehmer müssen sich so verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Es ist darauf zu achten, dass keine Ausgänge oder Notausgänge von Gebäuden zugestellt werden. Die für eine Brandbekämpfung erforderlichen Hydranten dürfen weder verstellt noch überbaut werden.

(3) Bezug der Stände und Plätze

Mitteilungen von CK gemäß § 3 Abs. 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Standort des Standes bzw. die Lage des Platzes und den Zeitpunkt des Bezuges bzw. des Aufbaus sind genau einzuhalten.

(4) Verkaufs- und Betriebszeiten

Die in § 1 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Verkaufs- und Betriebszeiten sind von dem Teilnehmer genau einzuhalten. Warenanlieferungen müssen bis 10.00 Uhr abgeschlossen sein.

(5) Befahren des Stadtfestes

Das Stadtfest darf grundsätzlich nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden. Lieferanten sind vom Teilnehmer entsprechend anzuweisen. Sofern bei unabweisbarer Notwendigkeit eine schriftliche Ausnahmegenehmigung erteilt wird, ist der Teilnehmer in besonderem Maße für den Schutz der Platzoberfläche verantwortlich (vgl. Abs. 5).

(6) Schutz der Platzoberfläche

Bei Aufbau, Abbau und Betrieb der Verkaufseinrichtungen hat jeder Teilnehmer in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die Oberfläche des Platzes nicht beschädigt oder verschmutzt wird. Schmutzwasser darf nur an den ausdrücklich gekennzeichneten Abwasserstellen entsorgt werden. Für alle Schäden an der Platzoberfläche ist der Teilnehmer ersatzpflichtig.

(7) Verlegen von Leitungen

Auf dem Stadtfest dürfen grundsätzlich keine Leitungen (z.B. für Strom, Telefon, Frischwasser, Schmutzwasser) verlegt werden. Bei unabweisbarer Notwendigkeit ist eine vorherige Zustimmung durch CK erforderlich. Freiliegende Leitungen sind so abzudecken, dass eine Behinderung / Gefährdung der Besucher ausgeschlossen ist.

(8) Warenauslage, Werbung

An den Außenseiten der Verkaufseinrichtungen und auf allen Verkehrsflächen dürfen keine Waren ausgehängt oder ausgelegt werden. Werbung muss angebotsbezogen sein und darf gleichfalls nur innerhalb der Verkaufseinrichtung durchgeführt werden. Das Aufstellen von Werbetafeln (Reitern) ist nicht erlaubt. Über Ausnahmen entscheidet CK im Einzelfall. Jeder Standbetreiber hat im Stand seinen Namen sowie eine gültige Handynummer gut sichtbar anzubringen. Sämtliche zum Verkauf angebotenen Objekte unterliegen der Preisauszeichnungspflicht.

(9) Schirme, Dekoration und Unterstände

s dürfen keine Schirme mit Werbeaufdrucken aufgestellt werden. Das Aufstellen von Schirmen oder Unterständen bedarf der Erlaubnis durch CK. Sämtliche Dekorationen wie z. B. Vorhänge, Abdeckungen, Überdachungen usw. sind nur aus Materialien zulässig, die hinsichtlich ihrer Brennbarkeit als „schwer entflammbar“ (Baustoffklasse B 1 nach DIN 4102-1) eingestuft sind.

(10) Musikdarbietungen, Ausrufen, sonstiges Verhalten

Musikdarbietungen jeder Art, Ausrufen von Waren und Dienstleistungen sowie lautes oder aggressives Verhalten gegenüber dem Publikum sind untersagt. Bei Musikdarbietungen entscheidet CK nach Absprache mit der Stadt Bottrop nach freiem Ermessen über Ausnahmen. ln der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können (vgl. § 9 Landesimmissionsgesetz NW).

(11) Rauchen, offenes Feuer

Innerhalb der Verkaufseinrichtungen ist das Rauchen und die Verwendung offenen Feuers (z.B. brennende Kerzen) verboten. Ausnahmen sind nach vorheriger Absprache mit CK möglich.

(12) Reinigung, Notfall

  1. a) Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, die Fläche vor, neben und hinter seiner Verkaufseinrichtung im Umkreis von 3 m jederzeit sauber zu halten. Betriebe, die Lebens- und Genussmittel zum Verzehr vor Ort verkaufen, müssen ihre Tische, Ablagen und Unterstände jederzeit sauber halten. Die o. g. Reinigungspflichten gelten auch, wenn CK Reinigungsarbeiten mit eigenem oder fremdem Personal durchführen lässt. Imbissbetriebe müssen ausreichend große Abfallbehälter aufstellen und nach Bedarf (notfalls auch bei Hochbetrieb) in die Container an der Abfallsammelstelle entleeren.
  2. b) Für Notfälle, wie z. B. Sturm gilt der von CK aufgestellte Notfallplan.

(13) Umweltschutz auf dem Stadtfest

Nach den Bestimmungen der Verpackungsverordnung und des Landesabfallgesetzes ist jedermann verpflichtet, die Entstehung von Abfällen zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung) und unvermeidbaren Abfall einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung (Abfalltrennung, Abfallbeseitigung) zuzuführen.

  1. a) Abfallvermeidung

Die Teilnehmer des Stadtfestes verpflichten sich in besonderem Maße zur Vermeidung von Abfällen.

Dies ist insbesondere möglich

  • wenn sie z.B. ihre Speisen und Getränke in Mehrwegsystemen anbieten. Sollten sie nicht über ausreichend Geschirr und Spülmaschinen verfügen, hilft die Abfall- und Umweltberatung mit Informationen über umweltschonende Alternativen.
  • wenn sie Produkte in Mehrfach- oder Portionsverpackungen vermeiden (z.B. bei Senf, Zucker, Milch, etc).
  • wenn sie Dosen, Einwegflaschen, Einweggläser oder Kunststoff-Einwegmaterialien aus ihrem Sortiment verbannen.
  • wenn sie z. B. Servietten nur einzeln und auf Anfrage herausgeben.
  • wenn sie Müllsäcke aus PE-Material mit einer max. Stärke von 23 μ verwenden.
  • wenn sie wieder verwendbare Dekorationen für die Standgestaltung verwenden.

Grundsätzlich gilt: Der ggf entstehende Abfall sollte mit möglichst wenig Schadstoffen belastet sein. Die Verwendung von PVC- oder Metallfolien bei der Standgestaltung oder Essensabgabe ist daher untersagt.

  1. b) Abfalltrennung, Abfallbeseitigung

Die Teilnehmer des Stadtfestes verpflichten sich ebenfalls in besonderem Maße, unvermeidbare Abfälle soweit wie möglich einer Weiterverwertung zuzuführen. Eine Entsorgung von Fetten, Ölen und Teigen aus der Lebensmittelzubereitung über die „Abwasserstellen“ oder die Restmüllcontainer ist verboten. Für Schäden, die durch Zuwiderhandlungen entstehen, ist der Teilnehmer ersatzpflichtig.

(14) Umgang mit brennbaren Gasen (Voraussetzung: Sondergenehmigung durch CK)

Innerhalb von fliegenden Bauten und Verkaufsständen dürfen keine Gasflaschen aufgestellt werden. Druckgasbehälter mit brennbaren Gasen müssen außerhalb der Verkaufsstände in besonderen verschließbaren und nicht brennbaren Schutzschränken untergebracht werden. Der Flaschenschrank ist mit Be- und Entlüftungsöffnungen zu versehen. Vor diesen Öffnungen ist eine Sicherheitszone von 1,00 m einzuhalten. Auf den Schutzschränken ist ein dauerhaftes Schild mit folgendem Wortlaut anzubringen: Flüssiggas-Anlage Feuer und Rauchen verboten!

Die Herstellerangaben sind zu beachten. Bei diesen Geräten müssen die Druckgasflaschen außerhalb der Verkaufsstände in besonderen verschließbaren und nicht brennbaren Schutzschränken untergebracht werden!

Bei allen Verbrauchern ist zwischen Flüssiggasflasche und dem Schlauch zum Verbraucher eine zugelassene Schlauchbruchsicherung einzubauen. Hierdurch wird die Gaszufuhr automatisch unterbrochen, wenn der Gasschlauch abreißt oder durch Brandeinwirkung von außen abbrennt. Diese Schlauchbruchsicherung ist auch bei fest verlegten Leitungen einzubauen.

Die Flüssiggasanlagen sind jährlich durch eine Fachfirma überprüfen zu lassen!

An Orten, an denen die genannten Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können, ist der Umgang mit Flüssiggas nicht zulässig.

Die Prüfbescheinigung der Gasanlagenüberprüfung ist bei der Gebrauchsabnahme dem Abnahmebeamten der Berufsfeuerwehr und generell jederzeit während des Stadtfestes vorzulegen. Druckgasbehälter dürfen auf dem Stadtfest nicht gelagert werden.

(15) Räumung der Verkaufseinrichtung

Die Teilnehmer müssen ihren Stand bzw. Platz nach Beendigung des Stadtfestes nach näherer Anweisung der Beauftragten durch CK räumen. Sie müssen ihren Stand bzw. ihren Platz in sauberem Zustand und ohne Hinterlassung irgendwelcher Reste zurücklassen.

(16) Jugendschutzgesetz ist zu beachten

Die Aussteller sind verpflichtet, die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes gewissenhaft einzuhalten (dies betrifft insbesondere den Ausschank von alkoholischen Getränken). Die Standbetreiber sind verpflichtet, einen entsprechenden Auszug aus dem Jugendschutzgesetz in ihrem Stand anzubringen.

  • 10 Folgen von Vertragsverletzungen

(1) CK kann den Teilnehmer für jeden Fall schuldhafter Nichtbeachtung der nachfolgend genannten Bestimmungen mit einer Vertragsstrafe bis zu 50% der individuellen Standgebühr belegen:

– Betriebszeiten (§ 1 Abs. 2)

– Waren- und Leistungsangebot (§ 2 Abs. 2)

– Warenauslage I Werbung (§ 9 Abs. 7,8, 9)

(2) Alle Vertragsstrafen dürfen zusammen die Höhe des nach § 7 Abs. 6 bis 8 zu errechnenden Kostenbeitrages (Standgeld) überschreiten. Einer Androhung der Vertragsstrafe bedarf es nicht.

(3) Neben oder anstelle der Vertragsstrafe, insbesondere bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Kostenbeitrages, kann CK dem Teilnehmer die Zuweisung nach vorheriger Abmahnung entziehen und den Stand oder Platz anderweitig zuteilen, ohne dass deshalb irgendwelche Ansprüche gegen CK geltend gemacht werden können. Daneben kann CK Ersatz ihres Schadens verlangen. Bereits entrichtete Kostenbeiträge verbleiben bei CK.

(4) Neben oder anstelle der Vertragsstrafe und / oder der Entziehung der Zuweisung kann CK Pflichten, die dem Teilnehmer obliegen, von ihm jedoch nicht rechtzeitig erfüllt werden, auf Kosten des Teilnehmers selbst erfüllen oder auch Dritte erfüllen lassen. ln Fällen, bei denen Gefahr im Verzuge liegt, bedarf es einer Androhung nicht. Die Vertragsstrafe kann im Wiederholungsfall heraufgesetzt werden.

  • 11 Beachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, Gerichtsstandsvereinbarung

(1) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Hygiene- Verordnung und das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage sowie straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, bleiben unberührt und sind zu beachten.

(2) Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Bottrop als vereinbart.

Bottrop, im Januar 2022

CK Media & Events GmbH

Gladbecker Straße 3a

46236 Bottrop

E-Mail                info@mediaundevents.de

Internet             www.stadtfest-bottrop.de

ÖFFNUNGSZEITEN

Freitag, 10.06.2022

von 14.00 – 24.00 Uhr

 

Samstag, 11.06.2022

von 11.00 – 24.00 Uhr

 

Sonntag, 12.06.2022

von 11.00 – 20.00 Uhr (verkaufsoffen)

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